Beratung - Prüfung - Treuhand - Gutachten - Testamentsvollstreckung
Diplom-Kaufmann
FRANK MOLITOR
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
T E S T A M E N T S V O L L S T R E C K U N G
Was sind die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers?
Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der letzte Wille des Verstorbenen in dessen Sinne umgesetzt wird. Der Testamentsvollstrecker ist daher eine Art von Vermögensverwalter, der den Nachlass des Verstorbenen nach den im Testament vorgesehenen Regeln abwickelt.
Insbesondere, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Erben in Streit geraten, sich gegenseitig das Leben schwer machen oder die Anordnungen des Verstorbenen nicht beachten werden, kann die Beauftragung eines Testamentsvollstrecker sehr sinnvoll sein. Aber auch zum besonderen Schutz der Interessen eines schwächeren Erben oder Vermächtnisnehmers gegenüber stärkeren oder wirtschaftlich erfahreneren Miterben kann ein Testamentsvollstrecker beitragen.
Der Testamentsvollstrecker hat zunächst die Verbindlichkeiten (Schulden) des Verstorbenen aus dem Nachlass auszugleichen und den restlichen Nachlass an die Erben und die Vermächtnisnehmer nach dem Willen des Verstorbenen zu verteilen. Auch die Erbschaftsteuererklärung muss der Testamentsvollstrecker erstellen und beim Finanzamt einreichen. Hat der Verstorbene den Erben und Vermächtnisnehmern bestimmte Auflagen gemacht, kann er den Testamentsvollstrecker mit der Überwachung dieser Auflagen betrauen.
Bei einer so genannten "Dauertestamentsvollstreckung" kann der Testamentsvollstrecker sogar langfristig mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt werden; etwa bei der Verwaltung des Vermögens für einen minderjährigen oder für einen behinderten Erben.
Bei einem überschuldeten Erben kann unter gewissen Voraussetzungen eine durchdacht angeordnete Testamentsvollstreckung dafür sorgen, dass dessen Gläubiger zumindest vorübergehend keinen Zugriff auf das Vermögen des Verstorbenen erhalten.
Wer sollte eine Testamentsvollstreckung anordnen?
- jeder, der schutzbedürftige Angehörige, Erben oder Vermächtnisnehmer hat
- jeder, der Streit in der Familie vermeiden möchte
- Lebensgemeinschaften mit nicht-ehelichen Kindern bzw. Patchwork-Familien
- Unternehmer, Immobilien-Eigentümer und Inhaber eines komplex strukturierten Vermögens
- Stifter
Wie können wir Sie unterstützen?
Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und der Qualifikation des Testamentsvollstreckers. Als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)* verfüge ich beruflich über fachliche Kompetenz in den relevanten rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. Durch meine bisherige praktische Tätigkeit auch als Testamentsvollstrecker konnte ich persönliche Erfahrungen sammeln, die eine kompetente und sorgfältige Umsetzung auch Ihres Testamentes ermöglichen.
Als Wirtschaftsprüfer verfüge ich über eine Berufshaftpflichtversicherung, die den Erben und Vermächtnisnehmern automatisch auch für meine Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker (Treuhandtätigkeit) einen entsprechenden Versicherungsschutz gewährt.
Als Steuerberater bin ich in der Lage, die steuerlichen Verpflichtungen des Verstorbenen und des Nachlasses (einschließlich der Erbschaftsteuererklärung) umfassend zu betreuen.
Als Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)* bin ich zur regelmäßigen Fortbildung auf diesem Gebiet verpflichtet. Die Fortbildung ist alle drei Jahre für den zurückliegenden Zeitraum gegenüber der Arbeitsgemeinschaft (AGT) nachzuweisen.
Somit bin ich auch in der Lage, sowohl einfach strukturierte private Nachlässe als auch einen komplexen Nachlass mit Unternehmensbeteiligungen als Testamentsvollstrecker zu betreuen. Bei Bedarf können auch versierte Rechtsanwälte, Notare und andere Berater aus unserem Netzwerk hinzugezogen werden.
Nach Möglichkeit sollte gemeinsam mit dem Notar und mit dem zukünftigen Testamentsvollstrecker bereits im Testament der Aufgabenbereich und die wesentlichen Rahmenbedingungen der Testamentsvollstreckung geregelt werden.
Für ein unverbindliches, erstes Gespräch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Wie wird ein Testamentsvollstrecker benannt?
Ein Testamentsvollstrecker wird nur dann eingesetzt, wenn der Verstorbene (auch Erblasser genannt) dies in seinem Testament (oder in einem Erbvertrag) ausdrücklich so vorgesehen hat. Der Erblasser kann die Person des Testamentsvollstrecker selbst bestimmen. Er kann aber auch das Nachlassgericht um die Bestellung einer geeigneten Person zum Testamentsvollstrecker bitten.
Welche Stellung hat ein Testamentsvollstrecker?
Der Testamentsvollstrecker hat als Treuhänder den Willen des Verstorbenen durchzusetzen. Er ist dabei nicht etwa Vertreter der Erben, sondern er ist Inhaber eines privaten Amtes, das ihm in der Regel der Verstorbene in seinem Testament übertragen hat. Die Erben haben aber gegenüber dem Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Auskünfte.
* Die Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" wurde nach erfolgreich abgelegter Fortbildungsprüfung verliehen unter dem 22. August 2017 durch den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V., Bonn gemäß den Zertifizierungsrichtlinien der AGT.